ARPHUS Finanzdienstleistung AG

Wir lassen Sie nicht im Regen stehen

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Aktuell

News (BSV)

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
AHV Renten 2024

  • minimale Rente CHF 1’225.-/Monat bzw.  14’700.-/Jahr
  • AHV maximale Rente CHF 2’450.-/Monat bzw. CHF 29’400.-/Jahr
  • AHV Ehepaar Rente maximal CHF 44’100.- pro Jahr Maximal Abzugsfähiger Betrag mit 2. Säule CHF 7‘056.- und ohne 2. Säule CHF 35‘280.-

Wissenswert (BVG)

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Der Bundesrat behält den Mindestzins in der obligatorischen Beruflichen Vorsorge weiterhin bei 1.0%.

Neue Lohn-Obergrenze in der obligatorischen Unfallversicherung (UVG)

Der Bundesrat behält den den maximal versicherbaren UVG-Jahreslohn weiterhin bei CHF 148’200.- .

Der Bundesrat hat den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2024 auf 1.25% festgelegt. Dies entspricht einer Erhöhung um 0.25 Prozentpunkte

Der Bundesrat hat beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz per 1. Januar 2022 auf der Höhe von 1,00 Prozent zu belassen. Für den Schweizerischen Versicherungsverband SVV wäre es naheliegender gewesen, den Satz zu reduzieren und damit die Situation der BVG-minimalen und -nahen Vorsorgeeinrichtungen zu verbessern. Seines Erachtens ist der Satz seit Jahren zu hoch.

REVISION DES VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZES VVG1

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Beziehungen zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Kundinnen und Kunden. Das VVG gehört zu den wichtigsten Gesetzen für die Versicherungsbranche. Es wurde nun teilrevidiert und die Änderungen treten per 1. Januar 2022 in Kraft.

Das revidierte Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung zwischen den Parteien. Nachstehend einen Überblick zu den Neuerungen dieser Teilrevision.

REVIDIERTE BESTIMMUNGEN

WIDERRUFSRECHT – ART. 2A UND 2B»

Versicherte können neu innerhalb einer Bedenkfrist von 14 Tagen von ihrem Vertrag ohne Verpflichtung zurücktreten. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.

INFORMATIONSPFLICHTEN – ART. 3

Die Versicherer müssen zusätzlichen Informationspflichten nachkommen. So wird beispielsweise explizit festgehalten, dass zur (bisherigen) Aufklärungspflicht über den Umfang des Versicherungsschutzes ebenfalls Angaben gehören, ob es sich um eine Summen- oder Schadenversicherung handelt. Ebenfalls muss über die zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes informiert werden, insbesondere ob und inwieweit nach Ablauf des Versicherungsvertrages noch Versicherungsschutz besteht.

VORLÄUFIGE DECKUNGSZUSAGEN- ART. 9

Die in der Praxis weitverbreiteten vorläufigen Deckungszusagen werden neu gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um einen selbständigen Versicherungsvertrag, der dem VVG untersteht. Dabei genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmbar sind.

Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Sie endet auf jeden Fall mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.

ELEKTRONISCHE TEXTFORM – ART. 35A

Neu ist neben der Schriftform (mit Unterschrift) auch eine Kündigungserklärung in elektronischer Textform möglich, zum Beispiel per E-Mail. Damit wird das VVG den Gegebenheiten des E-Commerce über die ganze Wertschöpfungskette hinweg gerecht. Eine eigenhändige Unterschrift ist damit nicht mehr erforderlich. Davon ist auch bei der vorläufigen Deckungszusage gemäss Art. 9 des Versicherers auszugehen. Schriftform im Sinne von Art. 12 ff. OR ist weiterhin bei der Abtretung und Verpfändung gemäss Art. 73 nötig.

GESETZLICHES KÜNDIGUNGSRECHT – ART. 35A

Versicherte sowie Versicherungen können Verträge (mit Ausnahme der Lebensversicherungsverträge) mit längerer Laufzeit (mehr als drei Jahre) auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen, ohne das Ende der Laufzeit abzuwarten. Dadurch werden «Knebelverträge» faktisch abgeschafft. Von dieser Ordnung nicht erfasst werden Versicherungsverträge, die auf eine Dauer von drei oder weniger als drei Jahren vereinbart wurden. Diese können ordentlich nicht vorzeitig gekündigt werden, während aber die ausserordentliche Kündigung nach Art. 35b auch hier offensteht, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ohne Bedeutung ist Art. 35a auch für Versicherungsverträge, für die keine bestimmte Dauer vereinbart wurde und die damit unbefristet sind.

In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung stehen das neue ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall gemäss Art. 35a Abs. 4 nur den Versicherten zu. Diese Regelung widerspiegelt die heutige Praxis der Versicherungen. Der Krankenzusatzversicherer darf somit nach einem Leistungsbezug den Vertrag nicht kündigen. Anders ist dies bei der kollektiven Taggeldversicherung, wo beiden Vertragsparteien ein Kündigungsrecht gemäss Art. 35a Abs. 4 zusteht.

KÜNDIGUNGSRECHT VON MEHRFACHVERSICHERUNGEN UND BEI GEFAHRSVERMINDERUNG  – ART. 46B UND 26A

Mit dem Infkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes besteht die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, bei Vorliegen einer unbemerkten Mehrfachversicherung innert vier Wochen seit Entdeckung dieser den zuletzt geschlossenen Vertrag zu kündigen. Ebenso steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht bei einer wesentlichen Gefahrsverminderung zu.

OBLIEGENHEITSVERLETZUNG – ART. 45

Bei den sog. versicherungsrechtlichen Obliegenheiten handelt es sich regelmässig nicht um Obliegenheiten gemäss dem allgemeinen Vertragsrecht, sondern um vertragliche Nebenpflichten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Pflicht, kann der Versicherer den Ersatz des darauf zurückführenden Schadens verlangen. Bei der Leistungskürzung handelt es sich damit im Grunde genommen um eine Verrechnung des verursachten Schadens. Diesem Umstand wird nun explizit Rechnung getragen, als der vereinbarte Rechtsnachteil neu nicht nur bei einer unverschuldeten Vertragsverletzung nicht eintritt, sondern ebenfalls wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung für den Schaden nicht kausal war. Jedoch wird den Versicherern weiterhin die Möglichkeit belassen, den Rechtsnachteil unabhängig vom Grad des Verschuldens eintreten zu lassen.

VERLÄNGERUNG DER VERJÄHRUNGSFRIST VON 2 AUF 5 JAHRE – ART. 46

Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren anstatt wie bisher nach zwei Jahren neu erst fünf Jahre nach Eintritt des Schadenfalls. Der Versicherte kann seinen Anspruch somit bis zu fünf Jahre nach dem Eintritt des Ereignisses, das die Leistungspflicht begründet, geltend machen. Weiterhin findet die zweijährige Verjährungsfrist auf die Krankentaggeldversicherung Anwendung.

KONKURS DES VERSICHERUNGSNEHMERS – ART. 46A

Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt mit dem revidierten VVG der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfüllung verpflichtet.

DIREKTES FORDERUNGSRECHT IN DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG – ART. 60

Neu gilt in der Haftpflichtversicherung ein direktes Forderungsrecht des geschädigten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger gegen den Versicherer. Im Schadenfall können damit Ansprüche direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers im Umfange der Schadenersatzforderung geltend gemacht werden. Dies obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit ihm, sondern mit dem Haftpflichtigen abgeschlossen wurde. Aber nicht nur die Ersatzansprüche der Geschädigten werden gedeckt, sondern auch die Rückgriffsansprüche Dritter (bspw. Sozialversicherer). Die bisher in der Praxis gängigen Regressausschlussklauseln sind also nicht mehr zulässig.

REGRESSRECHT DES VERSICHERERS – ART. 95C

Das Regressrecht des Versicherers wird auf sämtliche Ersatzpflichtigen ausgedehnt, also nicht bloss auf aus unerlaubter Handlung Haftende, sondern – analog dem ATSG für die Sozialversicherer – explizit auch auf aus einer Vertragsverletzung oder Kausalhaftung Ersatzpflichtigen.

Bei Fragen zu unseren Ausführungen oder zur Umsetzung der neuen VVG-Anforderungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

BVG-VERSICHERTE KÖNNEN SICH BEI STELLENVERLUST FREIWILLIG WEITERVERSICHERN

Arbeitnehmende, die wenige Jahre vor dem Rentenalter den Job verlieren, mussten bislang häufig aus der Pensionskasse austreten und erlitten dadurch Einbussen beim Vorsorgeschutz. Seit dem 1. Januar 2021 hat sich diese Rechtslage verbessert. Neu sind die Pensionskassen verpflichtet, allen Versicherten ab 58 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen BVG-Rücktrittsalters eine Weiterversicherung im bisherigen Umfang anzubieten.

Gemäss Gesetzeswortlaut gilt das dann, wenn das Arbeitsverhältnis von Arbeitgebenden aufgelöst wird (Art. 47a Abs. 1 BVG). Diese Regelung erfasst das Obligatorium ebenso wie die weitergehende berufliche Vorsorge. Das Covid-19-Gesetz erstreckt diese Regelung zudem in zeitlicher Hinsicht. So profitieren auch jene Versicherte davon, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2021, aber nach dem 31. Juli 2020 aufge- löst worden ist.

BIS ZUM 31.12.2020 GÜLTIGE RECHTSLAGE

Bis zum Inkrafttreten der Reform im Bereich der Ergänzungsleistungen (EL) per 01.01.2021 hatte jede versi- cherte Person ab Alter 58 Jahre, der gekündigt wurde und die keinen neuen Arbeitgeber gefunden hatte, grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten:

  • Vorzeitige Pensionierung bei ihrer Vorsorgeeinrichtung, vorausgesetzt, sie hat das vorzeitige Rück- trittsalter gemäss dem anwendbaren Vorsorgereglement erreicht
  • Überweisung ihrer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice (Art. 2 Abs. 1bis FZG);
  • Weiterführung des Vorsorgeschutzes nach Art. 47 BVG während maximal zwei Jahren, basierend auf dem Vorsorgereglement oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

NEUE RECHTSLAGE SEIT DEM 01.01.2021

Mit Inkrafttreten der EL-Reform kann ein entlassener Arbeitnehmer, der das 58. Altersjahr vollendet hat, nach Art. 47a BVG verlangen, dass seine Vorsorgeleistungen bei der Pensionskasse seines früheren Arbeit- gebers weitergeführt werden. Art. 47a BVG sieht deshalb die Möglichkeit vor, dass ältere, entlassene Ar- beitnehmer weiterhin versichert bleiben können für:

  • die Deckung der Risikoleistungen (Tod und Invalidität), oder
  • die Deckung der Risikoleistungen (Tod und Invalidität) und die Altersvorsorge

Dabei richten sich die Beiträge auf dem Umfang des gewählten Versicherungsschutzes der versicherten Per- son. Die zur Finanzierung der Weiterführung der Vorsorge notwendigen Spar-, Risiko- und Kostenbeiträge sowie die Beiträge an den Sicherheitsfonds werden ohne Beteiligung des Arbeitgebers vollumfänglich durch die versicherte Person erbracht. Diese Beiträge können indessen vom steuerpflichtigen Einkommen der versicherten Person abgezogen werden, was gewisse Vorteile mit sich bringt.

Bei der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung garantiert die Pensionskasse die Gleichbehandlung dieser neuen Versichertenkategorie mit ihren anderen Versicherten desselben Kollektivs, insbesondere was die Einkaufsmöglichkeiten, die Rückzahlung von Vorbezügen, die Verzinsung, den Umwandlungssatz oder Zah- lungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten, usw. betrifft.

Die Pensionskassen sind dazu verpflichtet, die Versicherten auf alle gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten hinzuweisen, wie der Vorsorgeschutz erhalten werden kann. Diese Informationspflicht um- fasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a.

Somit können die Altersleistungen im Bereich der obligatorischen, respektive im Rahmen der gesetzlichen Deckung neu immer in Rentenform bezogen werden, wenn die Kündigung nach dem 58. Altersjahr durch den Arbeitgeber erfolgt und der gekündigte Arbeitnehmer in der bisherigen Pensionskasse verbleibt. Die Weiterversicherung ist durch den Versicherungsnehmer jederzeit kündbar.

MINDESTALTER

Nicht alle Pensionskassen ermöglichen die Umsetzung der Weiterführung der Vorsorgeleistungen erst ab dem 58. Altersjahr. Einige Pensionskassen gehen einen Schritt weiter und lassen zu, dass die Weiterführung der Vorsorgeleistungen bereits ab Alter 55, 56 oder 57 erfolgen darf.

AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Die Möglichkeit zur Weiterversicherung nach Art. 47a BVG hängt davon ab, wer das Arbeitsverhältnis auf- löst. Gemäss Gesetz greift die Regelung nur dann, wenn «das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde». Die Auslegung dieser Formulierung wird aber bereits kontrovers diskutiert. Ist tatsächlich entschei- dend, wer kündigt, oder nicht vielmehr, wer die Kündigung veranlasst hat?
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt das Gesetz dahingehend aus, dass die freiwillige Weiter- versicherung nach Art. 47a BVG nur jenen Versicherten offensteht, denen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht persönlich zugerechnet oder vorgeworfen werden kann. Die Wahlmöglich- keit nach Art. 47a BVG entfiele also beispielsweise bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung durch die Arbeitgebenden, obwohl diese das Arbeitsverhältnis auflösen.
Kündigen Arbeitnehmende aus freien Stücken oder endet ein befristetes Arbeitsverhältnis, so greift die Weiterversicherung nach Art. 47a BVG ebenfalls nicht. Darüber hinaus ist das BSV der Auffassung, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann als von Seiten der Arbeitgebenden aufgelöst betrachtet werden kann, wenn diese mit den Arbeitnehmenden eine Aufhebungsvereinbarung abschliessen und sich nachweisen lässt, dass die Initiative zur Vertragsbeendigung von den Arbeitgebenden ausging. Dieser Nachweis obliegt im Streitfall den Arbeitnehmenden. Das gewerkschaftsnahe Pensionskassen-Netz will die Weiterversiche- rungsoption nach Art. 47a BVG sogar bei Kündigungen durch die Arbeitnehmenden greifen lassen, sofern diese vom Arbeitnehmer vorgenommen worden sind, um einer Arbeitgeber-Kündigung zuvorzukommen.

DER ARTIKEL 47A BVG

  1. Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Arti- kel 47 weiterführen oder die Weiterführung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisheri- gen Vorsorgeeinrichtung verlangen.
  2. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Alters- vorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann.
  3. Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwal- tungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge.
  4. Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementari- schen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementari- schen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden.
  5. Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im glei- chen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten.
  6. Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleis- tungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen.
  7. Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel be- reits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.

Für ergänzende Auskünfte oder bei Unklarheiten, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

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